Reisegewerbekarten

Warenauslage Obst und Gemüse

Ein Reisegewerbe betreibt gem. , wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (beispielsweise auf Volksfesten).

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis. Diese Erlaubnis wird Reisegewerbekarte genannt.

Gem. die Reisegewerbekarte während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen und auf Verlangen den zuständigen µþ±ð³óö°ù»å±ð²Ô oder Beamten vorzuzeigen.

Die Reisegewerbekarte gilt unter Beachtung der entsprechenden Landesvorschriften für alle Bundesländer.

Entsprechend die Behörde örtlich zuständig, in der der Betroffene seinen Wohnsitz hat.

Zur Anmeldung benötigen Sie folgende Unterlagen:

Zur Antragsstellung bringen Sie bitte Ihren Personalausweis sowie den Antrag auf Reisegewerbekarte mit.

Es ist zu beachten, dass die Antragstellung noch nicht zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit berechtigt. Dies ist erst nach der Ausfertigung und Aushändigung der Reisegewerbekarte zulässig.

Sofern Sie Arbeitnehmer beschäftigen, benötigen diese jeweils eine Zweitschrift Ihrer Reisegewerbekarte.

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Der Ermittlung und Festsetzung der Gebühr wird der tatsächliche Verwaltungs-, Personal-, und Sachaufwand zugrunde gelegt. Die Gebühr kann mittels EC-Karte direkt im Ordnungsamt °Õ°ù±ð±è³Ù´Ç·É-°­Ã¶±è±ð²Ô¾±³¦°ì gezahlt werden. Kreditkarten akzeptieren wir leider nicht.

Kontakt

Bezirksamt °Õ°ù±ð±è³Ù´Ç·É-°­Ã¶±è±ð²Ô¾±³¦°ì von Å·ÃÀÊìÅ®ÂÒÂ×

Abteilung Öffentliche Ordnung

Ordnungsamt

Postanschrift:
PF 910240
12414 Å·ÃÀÊìÅ®ÂÒÂ×

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