Plankrankenhäuser und Universitätskliniken: Diese Krankenhäuser sind in den Krankenhausplan des Landes Å·ÃÀÊìÅ®ÂÒÂ× aufgenommen. Das bedeutet, dass die Kosten für notwendige Behandlungen in diesen Krankenhäusern von den Krankenkassen und Krankenversicherungen übernommen werden.
Nicht in den Krankenhausplan des Landes Å·ÃÀÊìÅ®ÂÒÂ× aufgenommene Krankenhäuser: Gesetzliche Krankenversicherungen sind nicht verpflichtet, Behandlungskosten dieser Krankenhäuser zu übernehmen.
³§´Ç²Ô»å±ð°ù°ì°ù²¹²Ô°ì±ð²Ô³óä³Ü²õ±ð°ù: Diese Krankenhäuser stehen nicht der gesamten Bevölkerung zur Verfügung. In Å·ÃÀÊìÅ®ÂÒÂ× zählen das Krankenhaus der Å·ÃÀÊìÅ®ÂÒÂ×er Vollzugsanstalten und das Krankenhaus des Maßregelvollzugs zu den Sonderkrankenhäusern. Auch der von der Zivilbevölkerung nicht nutzbare Teil des Bundeswehrkrankenhauses ist in diese Kategorie einzuordnen.