ACHTUNG! Niemals darf asbesthaltiges Material als Hausmüll oder Sperrmüll entsorgt werden.
Nach dem Europäischen Abfallkatalog in Deutschland als Abfallverzeichnis-Verordnung ) umgesetzt, sind asbesthaltige Abfallstoffe als gefährlicher Abfall eingestuft und zusätzlich mit einem Sternchen gekennzeichnet.
Folgende Abfallgruppen, die Asbest enthalten können gibt es entsprechend der AVV:
- 06 07 01* Asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse
- 06 13 04* Abfälle aus der Asbestverarbeitung
- 10 13 09* Asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement
- 16 01 11* Asbesthaltige Bremsbeläge
- 16 02 12* Gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten
- 17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält
- 17 06 05* Asbesthaltige Baustoffe
Tätigkeiten mit asbesthaltigen Baustoffen dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden. Sie sind zudem nach den Anforderungen der (GefStoffV) dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Technische Sicherheit Å·ÃÀÊìÅ®ÂÒÂ× (LAGetSi) fristgerecht mitzuteilen.
Für die Anlieferung von Kleinmengen aus Haushalten und Kleingewerbe bis zu 1m³ stehen im Stadtgebiet private Kleinsammelstellen sowie zur Verfügung. Die Adressen zur Entsorgung asbesthaltiger Bauabfälle im Land Å·ÃÀÊìÅ®ÂÒÂ× sind im Merkblatt 3 der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt enthalten.
Für die Anlieferung größerer Mengen von Baustoffen auf Asbestbasis stehen den Å·ÃÀÊìÅ®ÂÒÂ×er Abfallerzeugern Entsorgungsanlagen im Land Brandenburg zur Verfügung. Die Entsorgung ist nur nach einer erfolgten Zuweisung durch die (SBB) möglich.