Der BebauÂungsÂÂÂplan besteht – in der Regel – aus
- einem zeichÂÂneÂriÂÂschen Teil (Planteil) mit der erforÂÂderÂÂliÂchen ZeicheÂÂnÂerÂkläÂrung (Legende) und
- einem schriftÂÂliÂchen Teil (TextÂteil) mit den Planteil erläuÂternÂden oder eigenÂstänÂdiÂgen FestsetÂÂzunÂÂgen.
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BebauÂungsÂpläne werden auf KatasÂterÂgrundÂlaÂgen gezeichnet, aus denen die örtlichen GegebenÂheiÂten des PlangeÂbieÂtes abzulesen sind. Die KatasÂterÂgrundÂlage enthält normaÂlerÂweise die Flurstücke mit ihren Grenzen und BezeichÂnunÂgen, vorhandene bauliche Anlagen, Straßen, Wege und Plätze, erhalÂtensÂwerte µþä³Ü³¾±ð, Böschungen und eventuell HöhenÂliÂnien.
Räumlicher GeltungsÂbeÂreich
Der BebauÂungsÂplan muss seinen GeltungsÂbeÂreich definieren. Die Grenze bestimmt, für welchen Bereich seine FestsetÂzunÂgen gelten.
Ein BebauÂungsÂplan soll jeweils eine sinnvoll zu beplanende städteÂbauÂliÂche Einheit bilden, die Abgrenzung orientiert sich aus ³Ò°ùü²Ôden der PraktiÂkaÂbiÂliÂtät häufig an GrundÂstücksÂgrenÂzen, öffentÂliÂchen VerkehrsÂfläÂchen oder sonstigen GrenzÂliÂnien, so dass keine funktional oder eigenÂtumsÂrechtÂlich probleÂmaÂtiÂschen RestfläÂchen entstehen.
Art der baulichen und sonstigen Nutzungen
Die Nutzung für die GesamtÂfläÂche oder für die einzelnen TeilfläÂchen wird im Bebauungsplan festgeÂsetzt. Es handelt sich hierbei um die entscheiÂdende Aussage des BebauÂungsÂplaÂnes, denn hierdurch werden flächenÂdeÂckend, das heißt für jeden beliebigen Punkt im GeltungsÂbeÂreich des BebauÂungsÂplans, die Nutzungen festgeÂschrieÂben. Alle später hinzuÂkomÂmenÂden FestsetÂzunÂgen sind nur noch DiffeÂrenÂzieÂrunÂgen, ErgänÂzunÂgen und TeilüberÂlaÂgeÂrunÂgen zu dieser Planschicht.
In der BaunutÂzungsÂverÂordÂnung ist geregelt, welche Arten der baulichen Nutzung es gibt und welche Nutzungen in den einzelnen BaugeÂbieÂten zulässig sind.
Neben den baulichen Nutzungen sind Flächen für GemeinÂbeÂdarf, ³Ò°ùü²ÔfläÂchen und VerkehrsÂfläÂchen die wichtigsÂten und regelmäßig in BebauÂungsÂpläÂnen vertreÂteÂnen Nutzungen. Andere, nicht im folgenden Beispiel enthaltene Flächen sind zum Beispiel Flächen für VersorÂgungsÂanÂlaÂgen, für die LandwirtÂschaft und Wald, für den überörtÂliÂchen Verkehr und die örtlichen HauptÂverÂkehrsÂzüge, WasserÂfläÂchen.
Die KurzbeÂzeichÂnung für die Art der Nutzung (zum Beispiel WA) oder die Symbole für sonstige Nutzungen (zum Beispiel “Schule”) sind in der Fläche eingeÂtraÂgen, für die sie jeweils gelten. Für die Eintragung ist auch die sogenannÂte “NutzungsÂschaÂblone” üblich, eine “Mini-Tabelle” nach wiederÂkehÂrenÂdem Muster. Es gibt sie in vielfälÂtiÂgen AbwandÂlunÂgen. Dabei ist die “Legende” des jeweiligen Planes zu beachten.
Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche
In dieser Planschicht wird festgelegt, wie hoch die bauliche Ausnutzung von GrundÂstücken sein darf und welche Teile der GrundÂstücke überbaut werden dürfen. Das Maß der baulichen Nutzung ist in der definiert. Es kann bestimmt werden durch die FestsetÂzung
- der GrundÂfläÂchenÂzahl (GRZ) oder der Größe der baulichen Anlagen, der GeschossÂfläÂchenÂzahl (GFZ) oder der Größe der GeschossÂfläÂchen, der BaumasÂsenÂzahl (BMZ) oder der Baumasse
- der Zahl der VollgeÂschosse,
- der Höhe baulicher Anlagen (zum Beispiel Wandhöhe, Traufhöhe, Firsthöhe).
Bei GRZ, GFZ und BMZ handelt es sich jeweils um VerhältÂnisÂzahÂlen zwischen BaumögÂlichÂkeit und BaugrundÂstück. Es können auch absolute FlächenÂanÂgaÂben festgeÂsetzt werden, die dann für jeweils ein BaugrundÂstück gelten (zum Beispiel Größe der baulichen Anlagen).
Die legt für die einzelnen Baugebiete hinsichtÂlich GRZ, GFZ und BMZ ObergrenÂzen fest, die nur unter bestimmten VorausÂsetÂzunÂgen überschritÂten werden dürfen. Bei Flächen mit unterÂschiedÂliÂcher Art oder unterÂschiedÂliÂchem Maß der baulichen Nutzung muss die Grenze zwischen den unterÂschiedÂliÂchen FestsetÂzunÂgen definiert sein.
Weiterhin wird festgeÂsetzt, welche Teile der BaufläÂchen überbaubar sind. NormaÂlerÂweise wird die Baugrenze benutzt, um die überbauÂbaÂre GrundÂstücksÂfläÂche und damit die maximale Ausdehnung der Gebäude zu definieren. Ist eine Baulinie festgeÂsetzt, so muss auf dieser Linie zwingend gebaut werden.
Weitere Festsetzungen zur Bauform und für Anpflanzungen
ermöglicht eine Vielzahl von weiteren FestsetÂzunÂgen. Hier einige wichtige und in BebauÂungsÂpläÂnen regelmäßig wiederÂkehÂrende Beispiele:
- Für die nähere Bestimmung der Form baulicher Anlagen werden in erster Linie FestsetÂzunÂgen zur Bauweise, zur Dachform, zur DachneiÂgung und zur FirstrichÂtung getroffen. Dabei ist zu beachten, dass die Bereiche, für die solche FestsetÂzunÂgen jeweils gelten, immer eindeutig durch Abgrenzung kenntlich gemacht sind.
- Wichtiger BestandÂteil des BebauÂungsÂplans sind auch FestsetÂzunÂgen für die AnpflanÂzung und die Erhaltung von µþä³Ü³¾±ðn, Sträuchern usw..
- Der notwendige Ausgleich von Eingriffen in die Natur macht die FestsetÂzung von Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich erforÂderÂlich.
Weitere Festsetzungen
In der letzten Planschicht werden einige weitere FestsetÂzunÂgen aufgeÂnomÂmen, die regelmäßig in BebauÂungsÂpläÂnen auftauchen.
- Die Gruppe der NebenÂanÂlaÂgen, StellÂplätze, Garagen und GemeinÂschaftsÂanÂlaÂgen.
- Die FestsetÂzung von Flächen, die mit Geh-, Fahr- und LeitungsÂrechÂten belastet sind. – Es ist festzuÂleÂgen, zu wessen Gunsten solche Rechte eingeÂtraÂgen werden (AllgeÂmeinÂheit, ErschlieÂßungsÂträÂgerin/ -träger, etc.).
- Festlegung einer Fläche, die von Bebauung freizuÂhalÂten ist (zum Beispiel ein Sichtfeld an einer StraßenÂkreuÂzung). Auch hier sind im Textteil des BebauÂungsÂplaÂnes die Maßnahmen innerhalb der Flächen zu bestimmen.