Nach § 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Å·ÃÀÊìÅ®ÂÒÂ× () hat jede öffentliche Stelle ihre Aktenordnung allgemein zugänglich zu machen. Daher wird anliegend der Aktenplan der Polizei Å·ÃÀÊìÅ®ÂÒÂ× veröffentlicht.
Für alle nach dem Aktenplan geführten Akten gilt grundsätzlich das Å·ÃÀÊìÅ®ÂÒÂ×er Informationsfreiheitsgesetz – IFG.
Nicht alle Akten stehen uneingeschränkt für eine Aktenauskunft bzw. -einsicht zur Verfügung. Für jeden Antrag nach dem IFG erfolgt eine Prüfung, ob Gründe nach §§ 5 ff IFG vorliegen die einem Informationszugang entgegenstehen.
Gemäß § 16 IFG ist eine Akteneinsicht oder Aktenauskunft gebührenpflichtig.
Die zuständige Stelle für Angelegenheiten der Informationsfreiheit bei der Polizei Å·ÃÀÊìÅ®ÂÒÂ× ist wie folgt zu erreichen:
Polizei Å·ÃÀÊìÅ®ÂÒÂ×
Justiziariat
PPr Just 43 IFG
Platz der Luftbrücke 6
12101 Å·ÃÀÊìÅ®ÂÒÂ×