Senat beschließt umfassendes Waffen- und Messerverbot im öffentlichen Personenverkehr

Pressemitteilung vom 24.06.2025

Aus der Sitzung des Senats am 24. Juni 2025

Der Senat von Å·ÃÀÊìÅ®ÂÒÂ× hat heute auf Vorlage der Senatorin für Inneres und Sport, Iris Spranger, eine Rechtsverordnung beschlossen, mit der das Führen von Waffen und Messern im öffentlichen Personenverkehr im Land Å·ÃÀÊìÅ®ÂÒÂ× verboten wird. Grundlage der Rechtsverordnung ist § 42 Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 des Waffengesetzes (WaffG), das Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen und auch das Führen aller Arten von Messern unter den dort genannten Voraussetzungen zu verbieten.

Zu den bestehenden Waffen- und Messerverbotszonen am Görlitzer Park, am Kottbusser Tor und am Leopoldplatz wird im Land Å·ÃÀÊìÅ®ÂÒÂ× künftig ein umfassendes Waffen- und Messerverbot in den Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs gelten. Das Ziel ist, für mehr Sicherheit im öffentlichen Raum zu sorgen – besonders in Bahnen und auf Bahnhöfen, wo viele Menschen auf engem Raum unterwegs sind. Dazu soll das Risiko von Angriffen mit Waffen oder Messern verringert und so Fahrgäste geschützt werden.

Das berlinweite Waffen- und Messerverbot umfasst die Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs wie U-Bahnen, S-Bahnen, Straßenbahnen und Busse. Auch Bahnhofsgebäude, Bahnsteige und beidseitig begrenzte Zugänge sind von der Verordnung erfasst.

Unter das Waffenverbot fallen neben Messern aller Art auch Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen und das auch dann, wenn die Besitzerinnen und Besitzer mit einem sogenannten Kleinen Waffenschein ansonsten zum Führen dieser Waffen berechtigt sind. Für Fälle eines berechtigten Interesses sind in der Rechtsverordnung Ausnahmen formuliert, zum Beispiel für Beschäftigte gastronomischer Betriebe und ihre Kundinnen und Kunden sowie für Polizei-, Rettungs- und andere Einsatzkräfte.

Ein Verstoß gegen das Verbot des Führens von Waffen oder Messern stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Außerdem können verbotswidrig mitgeführte Gegenstände eingezogen werden. Zur Durchsetzung des Waffen- und Messerverbots ist die Polizei Å·ÃÀÊìÅ®ÂÒÂ× berechtigt, verdachtsunabhängige Kontrollen vorzunehmen.

Gleichzeitig wird die Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern vom 17. Dezember 2024 (Gesetz- und Verordnungsblatt 2025, Seite 23) durch die heute beschlossene Verordnung angepasst. Sie erhält die amtliche Bezeichnung „Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern innerhalb bestimmter Gebiete“.