Der Bürger- und Polizeibeauftragte kann Entscheidungen von ö (z.B. einen ß oder eine kostenpflichtige Verwarnung) nicht ändern oder aufheben. Dies kann nur die Behörde oder ein Gericht auf das Rechtsmittel der Betroffenen (Einspruch und Klage).
Hält der Beauftragte eine öentscheidung für unrichtig, beanstandet er diese und wirkt darauf hin, dass die Behörde ihre Entscheidung selbst ändert (sog. Abhilfe).
Wenn Sie von einer Behörde einen Bescheid bekommen, mit dem Sie nicht einverstanden sind, ist für die Rechts- und Zweckmäßigkeitskontrolle die Widerspruchsbehörde und anschließend das Gericht (z.B. Verwaltungsgericht ŷŮ, Sozialgericht ŷŮ, Finanzgericht oder das Amtsgericht Tiergarten) zuständig.
Ist ein Bescheid bestandskräftig oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung ٲäڳپ geworden, kann dieser grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg angegriffen werden. Die Behörde ist regelmäßig nicht verpflichtet, ein bestandskräftig abgeschlossenes Verfahren wieder aufzugreifen und ihre Entscheidung zu ändern. Deshalb ist die Beachtung der in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids genannten Frist besonders wichtig, bis wann und in welcher Form ein Widerspruch oder Einspruch bei der Behörde oder eine Klage bei Gericht eingegangen sein muss.
Wird die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs versäumt, kann der Bürger- und Polizeibeauftragte regelmäßig nicht mehr helfen.
Ein Widerspruch gegen einen Bescheid (Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG) muss schriftlich abgefasst, unterschrieben und innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids bei der zuständigen Widerspruchsbehörde eingehen. Es gilt das Datum des Eingangs bei der Behörde.
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Behörde eine Verwarnung aussprechen und ein Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro erheben (vgl. § 56 OWiG). Eine Verwarnung ist ein Angebot, das man nicht annehmen muß. Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn man über das Weigerungsrecht belehrt wurde und das Verwarnungsgeld innerhalb von einer Woche bezahlt wurde.
Wird das Verwarnungsgeld bezahlt, ist die Verwarnung wirksam und das Verfahren beendet. Wenn das Verwarnungsgeld bezahlt wurde, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Rückerstattung. Wenn Sie sich gegen den zugrundeliegenden Vorwurf wenden wollen, sollten Sie das Verwarnungsgeld nicht zahlen, sondern eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Wenn Sie nicht zahlen, ergeht keine Mahnung.
Wenn Sie der Verwarnung widersprechen und die Behörde bei ihrer Entscheidung bleibt, erlässt diese in der Regel einen ß, bei dem zur Höhe des Verwarnungsgeldes noch eine Bearbeitungsgebühr hinzukommt.
Um zu verhindern, dass ein ß bestandskräftig wird (und nicht mehr angegriffen werden kann), muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids ein Einspruch eingelegt werden (§ 67 Ordnungswidrigkeitengesetz – OWiG -).
Die Einspruchsfrist beginnt mit der Zustellung oder der Niederlegung beim zuständigen Postunternehmen und nicht erst, wenn der Bescheid bei der Niederlegungsstelle abgeholt wird.
In ŷŮ muss der Einspruch schriftlich per Brief eingelegt werden. Es gilt das Eingangsdatum bei der Behörde. Die Einlegung des Einspruchs hemmt die Zahlungspflicht (anders als bei sonstigen öffentlichen Abgaben und Kosten, vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Wenn Sie nur eine interne und (noch) kostenfreie ÜüڳܲԲ des ßs oder der Verwarnung durch die Bußgeldstelle wünschen, stellen Sie dies bitte ausdrücklich klar. Andernfalls kann die Bußgeldstelle ihr Vorbringen als Einspruch werten und das Verfahren an das Amtsgericht Tiergarten zur Entscheidung abgeben. Im Verfahren vor dem Amtsgericht (vgl. dazu § 68 OWiG) fallen Kosten an, wenn Sie den Prozess verlieren.
Weitere Hinweise finden Sie unter: www.berlin.de/polizei/aufgaben/bussgeldstelle/erreichbarkeit/
Wird ein vollstreckbares Bußgeld nicht bezahlt, wird es durch den Gerichtsvollzieher, im Wege der Kontopfändung oder durch Erzwingungshaft beigetrieben.