Alle Gebäude und Gebäudeteile, die von Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes Å·ÃÀÊìÅ®ÂÒÂ× und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts benutzt werden, sind zu beflaggen:
- am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar),
- am Frauentag (8. März),
- am Jahrestag des 18. März 1848,
- am Tag der Arbeit (1. Mai),
- am Jahrestag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des Zweiten Weltkrieges in Europa (8. Mai),
- am Europatag (9. Mai),
- am Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai),
- am Jahrestag des 17. Juni 1953,
- am Tag des Gedenkens an die Opfer von Flucht und Vertreibung (20. Juni)
- am Jahrestag des 20. Juli 1944,
- am Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
- am Jahrestag der Novemberrevolution und Ausrufung der Republik, der Novemberpogrome und des Å·ÃÀÊìÅ®ÂÒÂ×er Mauerfalls (9. November),
- am Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1. Advent),
- am Tag der Wahl der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten,
- an den Tagen allgemeiner Wahlen (Wahl zum Europäischen Parlament, Wahl zum Deutschen Bundestag, Wahl zum Abgeordnetenhaus von Å·ÃÀÊìÅ®ÂÒÂ× und zu den Bezirksverordnetenversammlungen).
Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und am Volkstrauertag ist Trauerbeflaggung zu setzen.