Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung des E-Government
(E-Government-Gesetz Å·ÃÀÊìÅ®ÂÒÂ× – EGovG Bln) vom 30. Mai 2016 ist das Thema “Open Data” fest auf Landesebene verankert worden. Denn nach § 13 EGovG Bln müssen die µþ±ð³óö°ù»å±ð²Ô der Å·ÃÀÊìÅ®ÂÒÂ×er Verwaltung in einem zentralen Datenportal Informationen bereitstellen, die sie in Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit erstellt haben und die in maschinenlesbaren Formaten darstellbar sind.
Darüber hinaus enthält § 13 Absatz 2 eine Verordnungsermächtigung.
Am 1. Januar 2021 ist die neue Verordnung zur Bereitstellung von allgemein zugänglichen Datenbeständen (Open Data) durch die µþ±ð³óö°ù»å±ð²Ô der Å·ÃÀÊìÅ®ÂÒÂ×er Verwaltung (Open Data Verordnung – OpenDataV) im Å·ÃÀÊìÅ®ÂÒÂ×er Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft getreten. Die Rechtsverordnung gilt für alle Senatsverwaltungen und ihre nachgeordneten µþ±ð³óö°ù»å±ð²Ô sowie die einzelnen Bezirksverwaltungen.
Die OpenDataV konkretisiert die im § 13 EGovG Bln festgelegte Bereitstellung von allgemein zugänglichen Datenbeständen durch die µþ±ð³óö°ù»å±ð²Ô der Å·ÃÀÊìÅ®ÂÒÂ×er Verwaltung. Diese erfassen, erstellen und reproduzieren ein breites Spektrum an Daten und darauf aufbauenden Informationen aus unterschiedlichsten Bereichen wie zum Beispiel Geographie, Verkehr, Wirtschaft, Gesundheit und Soziales. Informationen (Datenbestände), die die µþ±ð³óö°ù»å±ð²Ô der Å·ÃÀÊìÅ®ÂÒÂ×er Verwaltung in Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags erstellt haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erstellen lassen, sind in einem zentralen Datenportal offen bereitzustellen. Voraussetzung ist, dass die Daten nicht personenbezogen sind und in maschinenlesbaren Formaten wie Excel oder CSV vorliegen.